Invalidität
Anerkennung
Der Versicherte, der von der Eidg. Invalidenversicherung (IV) als invalid anerkannt ist, wird es ebenfalls durch die CPK, sofern er bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität führte, bei der Kasse versichert war (Art. 27).
Anspruch
Der Anspruch auf die Invalidenrente ist zeitlich begrenzt. Er beginnt und endet mit dem Anspruch auf eine Rente der IV. Er endet jedoch spätestens bei Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters. Art. 28
- Änderung des Invaliditätsgrades
Ändert sich der Invaliditätsgrad und wird deshalb die durch die IV bezahlte Rente angepasst, so wird auch die Invalidenrente der CPK entsprechend geändert (Art. 31, Abs.1), unter Vorbehalt des Art.31, Abs. 2, im Falle einer Erhöhung des Invaliditätsgrades
Betrag
- Volle Rente
Zahlt die IV eine volle Rente, so zahlt auch die CPK eine volle Rente; diese entspricht der Altersrente, welche Ihnen im ordentlichen Rücktrittsalter überwiesen worden wäre (Art. 29). - Teilrente
Zahlt die IV eine Teilrente, so zahlt auch die CPK eine Teilrente zum gleichen Prozentsatz. Dieser wird auf der Altersrente, welche Ihnen zum Zeitpunkt des ordentlichen Rücktrittalters überwiesen worden wäre, angewendet (Art. 30).
Befreiung von der Beitragszahlung
Sind Sie von der IV als invalid anerkannt worden, so sind Sie ab dem Anerkennungsdatum von der Bezahlung der Beiträge, im gleichen Ausmass wie der von der IV bestimmte Invaliditätsgrad, befreit (Art. 32).