Gesetze & Verordnungen
Die 3 Säulen der Sozialversicherung in der Schweiz
Die CPK und ihre Leistungen sind Bestand der 3 Säulen der schweizerischen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung.
1. Säule
Mit den folgenden Leistungen der AHV/IV-Versicherung wird das Ziel angestrebt, die Verminderung oder den Verlust des Arbeitseinkommens bedingt durch Alter, Invalidität oder Tod teilweise auszugleichen. Die Renten haben den Existenzbedarf angemessen zu decken. Die hauptsächlichen Leistungen sind die Folgenden :
- Altersrente für Frauen ab 64 Jahren und Männer ab 65 Jahren (vorzeitige Pensionierung 2 Jahre früher möglich)
- Witwenrente für Frauen unter 64 Jahren, unter gewissen Bedingungen
- Witwerrente für Männer unter 65 Jahren, sofern das letzte Kind das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat
- Kinderrente für Bezüger einer Altersrente oder einer Invalidenrente, für ihre Kinder bis 18 Jahre (ev. bis 25 Jahre für Auszubildende)
- Waisenrente für Kinder deren Vater oder/und Mutter gestorben ist, bis zu 18 Jahren, oder 25 Jahren, wenn sie in der Ausbildung stehen
- Hilflosenentschädigung für Bezüger einer Altersrente, deren Hilflosigkeit schweren oder mittleren Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat
- Hilfsmittel
- Ergänzungsleistungen.
Für nähere Auskünfte : www.caisseavsne.ch; www.ccih-siege51.ch; www.avs-ai.ch
2. Säule
Die Leistungen Ihrer Pensionskasse Swatch Group sind Ihre 2. Säule. Die CPK überschreitet den obligatorischen Mindestrahmen (BVG: Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge), d.h. ihre Leistungen bestehen aus einem obligatorischen und einem überobligatorischen Teil. Die Rechte der Versicherten sind vor allem im Versicherungsreglement festgelegt.
3. Säule
Es handelt sich um ein persönliches Ersparnis in Form eines/r spezifischen Bankkontos oder Versicherung (siehe untenstehende spezifische Bedingungen BVV 3). Obere Grenzen für den Steuerabzug sind im Art. 7 BVV3 definiert.
Gesetze
- Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG)
- Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG)
- Art. 89bis Schweizerisches Zivilgesetzbuch - Personalfürsorgestiftungen
Verordnungen
- Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen undInvalidenvorsorge (BVV 2)
- Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV)
- Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV)
- Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3)