Todesfall
Hinterlassenenrente
- Ehegatten
Stirbt ein verheirateter Versicherter, oder ein Versicherter mit einer im Sinne des eidgenössischen Gesetzes eingetragenen Partnerschaft, ob aktiv, invalid oder pensioniert, wird eine Ehegattenrente überwiesen (Art. 33 - Art. 35).
Der Betrag der Rente beläuft sich auf 60 % :- der ordentlichen Altersrente für die aktiven Versicherten
- der Invalidenrente für die Invaliden
- der Altersrente für die Pensionierten
- Partner
Stirbt ein nicht verheirateter Versicherter oder ein Versicherter ohne eine im Sinne des Eidgenössischen Gesetzes eingetragenen Partnerschaft, ob aktiv, invalid oder pensioniert, wird dem Konkubinatspartner, unter gewissen Bedingungen eine Partnerrente überwiesen, sofern dieser vom verstorbenen Versicherten zu Lebzeiten der Kasse schriftlich bezeichnet worden war. (Art. 36-38)
Die Höhe der Rente an den überlebenden Konkubinatspartner entspricht der Rente an den überlebenden Ehegatten (Art. 34). Findet die schriftliche Bezeichnung nach dem ordentlichen Rücktrittsalter (Art. 38 Abs. 2 und 3) statt, wird der Betrag der Rente an den Konkubinatspartner wie folgt gekürzt :
Alter des Versicherten im Zeitpunkt der Bezeichnung Kürzung Vor Vollendung des 66. Lebensjahres 20.0% Vor Vollendung des 67. Lebensjahres 40.0% Vor Vollendung des 68. Lebensjahres 60.0% Vor Vollendung des 69. Lebensjahres 80.0% Ab Vollendung des 69. Lebensjahres 100.0%
Diese Kürzung gilt nur für die ab dem 01.01.2021 erhaltenen Bezeichnungen.
Kinderrente
Stirbt ein Versicherter, Mann oder Frau, aktiv, invalid oder pensioniert, wird eine Kinderrente an jedes seiner Kinder überwiesen (Art. 39 - 41).
Der Betrag der Rente beläuft sich auf 25 % (Art. 42) :
- der ordentlichen Altersrente für die aktiven Versicherten
- der Invalidenrente für die Invaliden
- der Altersrente für die Pensionierten
Todesfallkapital
Unabhängig von den Bestimmungen des Erbrechts wird ein Todesfallkapital erbracht für Versicherte, bei deren Ableben keine Rente an den überlebenden Ehegatten oder den überlebenden Konkubinatspartner zur Auszahlung kommt, sofern der Versicherte über ein Kapital gemäss Art. 48 verfügt (Art. 46 + 47).
Das Todesfallkapital entspricht der Summe der vom Versicherten seit dem 1. Januar nach dem 24. Geburtstag persönlich an die Kasse geleisteten Einzahlungen, ohne Zins und gegebenenfalls gemäss Art. 50 Abs. 3 und 58 Abs. 8 gekürzt. Von diesem Betrag wird die Summe der von der Kasse gegebenenfalls bereits geleisteten Invaliden- und Altersrenten, eine allfällige Kapitalabfindung anstelle einer ganzen oder teilweisen Altersrente, sowie der Barwert des im Rahmen der Scheidung zugesprochenen Rentenanteils, am Datum der Rechtskraft des Urteils nach den aktuellen technischen Grundlagen berechnet, abgezogen (Art. 48).