Pensionierung

Der Rentenanspruch beginnt am Tag des ordentlichen Rücktrittalters (65 Jahre für Frauen und Männer) und erlischt am Ende des Monats, in dessen Verlauf der Anspruchsberechtigte stirbt (Art. 21 - 23).

Die monatlichen Rentenüberweisungen werden am Ende der Anspruchsperiode, spätestens am 20. jedes Monats (Fälligkeitsverzeichnis der Renten), überwiesen. Das eventuelle Kapital wird innerhalb 2 Wochen nach Auflösung des Arbeitsverhältnissses überwiesen.

Vorzeitige Pensionierung

Ein Versicherter hat Anrecht auf vorzeitige Pensionierung, wenn er sein Arbeitsverhältnis nach dem letzten Tag des Monats, in dessen Verlauf er das 60. Altersjahr vollendet hat, beendet, sofern (Art. 24):

  • der Versicherte oder die Vorsorgeeinrichtung eines neuen Arbeitgebers nicht die Überweisung der Freizügigkeitsleistung gemäss den Art. 53 und 54 an letztere verlangt, oder
  • der Versicherte nicht die Erhaltung des Vorsorgeschutzes in anderer gesetzlich zulässigen Form verlangt, da er sich auf Stellensuche befindet, oder
  • der Versicherte nicht die Barauszahlung im Sinne von Art. 56 Abs. 1 Bst. a und b verlangt, oder
  • der Versicherte nicht die freiwillige Weiterführung des Anschlusses im Sinne von Art. 9a verlangt.

Unter bestimmten Bedingungen kann die versicherte Person im Jahr vor dem Referenzalter für die AHV-Rente (grundsätzlich zwischen 63 und 64 Jahren für eine Frau* bzw. zwischen 64 und 65 Jahren für einen Mann) eine AHV-Überbrückungsrente von maximal CHF 30'000.- (Stand 1. Juli 2024) beziehen. Die Frist, um einen solchen Antrag beim Arbeitgeber einzureichen, ist 12 Monate vor der Pensionierung (Art. 28.3 GAV, Gesamtarbeitsvertrag, siehe www.ccih51.ch).

*Die AHV-Reform ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Für Frauen erhöht sich das AHV-Referenzalter auf 64 Jahre und 3 Monate für Frauen, die 1961 geboren wurden, auf 64 Jahre und 6 Monate für Frauen, die 1962 geboren wurden, auf 64 Jahre und 9 Monate für Frauen, die 1963 geboren wurden, und auf 65 Jahre für Frauen, die 1964 geboren wurden.

Teilweise Pensionierung

Der Versicherte kann, unter der Bedingung, dass der beitragspflichtige Lohn um mindestens 20% im Bezug auf eine Vollzeitaktivität herabgesetzt wird, eine teilweise vorzeitig Pensionierung beziehen (Art. 25 a).
In diesem Fall kann der Versicherte die Kapitalabfindung in höchstens drei Etappen in Anspruch nehmen (Art. 26 Abs.3).

Aufgeschobene Pensionierung

Der Versicherte, der über den Tag der reglementarischen Pensionierung (65 Jahre) hinaus arbeitet, erhält die sofortige Pensionierung in Form einer Rente und/oder eines Kapitalbetrags.

Der Versicherte kann jedoch verlangen, dass die Auszahlung der Altersrente (und auch das eventuelle Kapital) bis zum Ende des Anschlusses, längstens jedoch bis im Alter 70 aufgeschoben wird. Er kann dann entscheiden:

  • entweder von der Beitragszahlung befreit zu werden;
  • oder die Beiträge gemäss Art. 60 und 61 weiter zu bezahlen.

Die Entscheidung für den Aufschub der Auszahlung ist irreversibel. Das bedeutet, dass es nicht möglich sein wird, Altersleistungen vor dem Ende des Dienstverhältnissses zu beziehen.

Kapitalabfindung (Neu ab 01.02.2021)

Sie können, unter Vorbehalt des Art. 9a Abs. 12, die Auszahlung in Kapitalform eines Teils oder der gesamten Freizügigkeitsleistung verlangen, sofern :

  • Ihre Absicht der Pensionskasse mindestens zwei Monate, höchstens jedoch zwölf Monate vor dem Altersrentenbezug schriftlich bekannt gegeben wird, und
  • Ihr Altersrentenanspruch nicht im Anschluss an einen Invalidenrentenanspruch erfolgt, und
  • das schriftliche Einverständnis Ihres Ehegatten vorliegt (Art. 26).