Freiwillige Weiterführung des Anschlusses ab 58 Jahren

Der Versicherte, dessen Anschluss an der Kasse nach Erreichen des 58. Altersjahrs, aber vor dem ordentlichen Rücktrittsalter beendet wird, weil das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wurde, kann auf Antrag, zu den gleichen Bedingungen und im bisherigen Umfang der Kasse angeschlossen bleiben.

Die Weiterführung des Anschlusses ist nicht möglich:

a)   wenn der Versicherte das ordentliche Rücktrittsalter erreicht;

b)   wenn der Versicherte in den Dienst eines neuen Arbeitgebers tritt, Abs.11 bleibt vorbehalten;

c)   wenn er von der obligatorischen Versicherung der Arbeitslosen gemäss Art. 2 BVG gedeckt ist;

d)   wenn er gemäss Art. 47 BVG für die Altersvorsorge oder gegen die Risiken von Tod und Invalidität bei der Auffangeinrichtung gedeckt ist;

e)   wenn er sich selbständig macht und die Barauszahlung seiner Freizügigkeitsleistung verlangt;

f)    wenn er die Schweiz definitiv verlässt;

g)   wenn der in Art. 3 Abs. 1 Bst. b festgelegte minimale Jahreslohn infolge teilweiser Überweisung gemäss Abs. 11 nicht mehr erreicht wird.

 

  • FRAGEBOGEN C für die freiwillige Weiterführung des Anschlusses gemäss Art. 9a des Versicherungsreglements bei Kündigung durch den Arbeitgeber