Austritt

Risikoversicherung

Wird das Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar, der Ihrem 24. Geburtstag folgt, aufgelöst, so haben Sie keinerlei Ansprüche gegenüber der CPK. Die Ihnen vom Lohn abgezogenen Beiträge wurden vollumfänglich für die Deckung der Risiken von Invalidität und Tod verwendet (Art. 9 und 51).

Vollversicherung

Wird das Arbeitsverhältnis nach dem 1. Januar, der Ihrem 24. Geburtstag folgt, jedoch bevor Sie Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente (Art. 24) haben und nicht als Folge von Invalidität, Tod oder freiwillige Weiterführung des Anschlusses ab 58 Jahren (Art. 9a) aufgelöst, so haben Sie Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung (Art. 52).

Dasselbe gilt nach dem Beginn des Anspruchs auf eine vorzeitige Altersrente, sofern sich der Versicherte in einem der in Art. 24 Abs. 1 vorgesehenen Fälle befindet.

Betrag der Freizügigkeitsleistung

Sie haben Anrecht auf den höchsten Betrag der drei folgenden Berechnungen :

  • den Barwert der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erworbenen Altersrente und der damit verbundenen Leistungen, multipliziert mit einem Faktor, welcher dem Alter des Versicherten zu diesem Zeitpunkt entspricht (Art. 53 und Anhang A).
  • die vom Versicherten überwiesenen Beträge wie Freizügigkeitsleistungen und persönliche Einkäufe von Leistungen, durch die Zinsen erhöht und die vom Versicherten persönlich geleisteten Beiträge mit einem Zuschlag von 4 % pro Altersjahr ab Alter 20, jedoch höchstens 100 % (Art. 54 und Anhang A).
  • das minimale Altersguthaben gemäss BVG

Verwendung der Freizügigkeitsleistung
Wenn Sie ein neues Arbeitsverhältnis mit einem neuen Arbeitgeber beginnen, so wird die Freizügigkeitsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen.

Falls Sie nicht sofort ein neues Arbeitsverhältnis beginnen, so können Sie zwischen dem Abschluss einer Freizügigkeitspolice bei einer Versicherungsgesellschaft oder der Eröffnung eines Freizügigkeitskontos bei der Stiftung einer Bank wählen (Art. 55).

Barauszahlung
Wird das Arbeitsverhältnis vor dem Monatsersten, der Ihrem 65. Geburtstag folgt, aufgelöst, können Sie die Barauszahlung Ihrer Austrittsleistung verlangen (Art. 56), sofern:

  • Sie die Schweiz endgültig verlassen, unter Vorbehalt der internationalen Vereinbarungen, oder
  • Sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und demzufolge nicht mehr der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellt sind, oder
  • der Betrag Ihrer Freizügigkeitsleistung kleiner ist als Ihr Jahresbeitrag

Barauszahlung bei definitiver  Ausreise ins Ausland

Barauszahlung bei selbständiger Erwerbstätigkeit