Pensionierung

Der Rentenanspruch beginnt am Tag des ordentlichen Rücktrittalters (65 Jahre für Frauen und Männer) und erlischt am Ende des Monats, in dessen Verlauf der Anspruchsberechtigte stirbt (Art. 21 - 23).

Die monatlichen Rentenüberweisungen werden am Ende der Anspruchsperiode, spätestens am 20. jedes Monats (Fälligkeitsverzeichnis der Renten), überwiesen. Das eventuelle Kapital wird innerhalb 2 Wochen nach Auflösung des Arbeitsverhältnissses überwiesen.

Vorzeitige Pensionierung

Ein Versicherter hat Anrecht auf vorzeitige Pensionierung, wenn er sein Arbeitsverhältnis nach dem letzten Tag des Monats, in dessen Verlauf er das 60. Altersjahr vollendet hat, beendet, sofern (Art. 24):

  • der Versicherte oder die Vorsorgeeinrichtung eines neuen Arbeitgebers nicht die Überweisung der Freizügigkeitsleistung gemäss den Art. 53 und 54 an letztere verlangt, oder
  • der Versicherte nicht die Erhaltung des Vorsorgeschutzes in anderer gesetzlich zulässigen Form verlangt, da er sich auf Stellensuche befindet, oder
  • der Versicherte nicht die Barauszahlung im Sinne von Art. 56 Abs. 1 Bst. a und b verlangt, oder
  • der Versicherte nicht die freiwillige Weiterführung des Anschlusses im Sinne von Art. 9a verlangt.

Unter bestimmten Bedingungen kann ein Versicherter eine AHV-Ueberbrückungsrente von höchstens CHF 24'000.- (Stand 2012) zwischen dem 63. und 64. Altersjahr für die Frauen und zwischen dem 64. und 65. Altersjahr für die Männer, erhalten (gemäss Gesamtarbeitsvertrag, siehe www.ccih51.ch ). Die Anmeldefrist beim Arbeitgeber beträgt 12 Monate vor Rentenbeginn. (Art. 28.3 GAV).

Teilweise Pensionierung

Mit der ausdrücklichen Zustimmung des Arbeitgebers kann der Versicherte in den Genuss einer teilweisen vorzeitigen Pensionierung kommen, unter der Bedingung, dass der beitragspflichtige Lohn um mindestens 20% im Bezug auf eine Vollzeitaktivität herabgesetzt wird (Art. 25 a).
In diesem Fall kann der Versicherte die Kapitalabfindung in höchstens drei Etappen in Anspruch nehmen (Art. 26 Abs.3).

Aufgeschobene Pensionierung

Der Versicherte, der über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus im Arbeitsverhältnis bleibt, bezahlt weiterhin Beiträge. Die Rentenzahlung wird aufgeschoben, längstens jedoch bis zum 70. Altersjahr (Art. 25).

Kapitalabfindung (Neu ab 01.02.2021)

Sie können, unter Vorbehalt des Art. 9a Abs. 12, die Auszahlung in Kapitalform eines Teils oder der gesamten Freizügigkeitsleistung verlangen, sofern :

  • Ihre Absicht der Pensionskasse mindestens zwei Monate vor dem Altersrentenbezug schriftlich bekannt gegeben wird, und
  • Ihr Altersrentenanspruch nicht im Anschluss an einen Invalidenrentenanspruch erfolgt, und
  • das schriftliche Einverständnis Ihres Ehegatten vorliegt (Art. 26).