Verpfändung

Jeder aktive Versicherte der CPK kann bis zum Ende des Monats, in dessen Verlauf er das 62. Altersjahr vollendet, einen Teil seiner Freizügigkeitsleistung, für den Erwerb von Wohneigentum zum Eigenbedarf, verpfänden. Vorbehalten bleibt Art. 9a Abs. 12 (Freiwillige Weiterführung des Anschlusses ab 58 Jahren). Bei einer Pfandverwertung sind die Bestimmungen über den Vorbezug analog anwendbar (Art. 59).