Ehescheidung

Rente

Der geschiedene Gatte und der ex-eingetragene Partner werden beim Tod des früheren Gatten oder Partners der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern die folgenden drei Bedingungen beim Tod des Versicherten kumulativ erfüllt sind:  

  • er bezog aufgrund des Scheidungsurteils eine Rente im Sinne der Art. 124e Abs. 1, Art. 126 Abs. 1 ZGB oder Art 34 Abs. 2 und 3 PartG
  • er ist mindestens 45 Jahre alt oder hat mindestens ein unterhaltsberechtigtes Kind
  • die Ehe hatte mindestens 10 Jahre gedauert (Art. 49).

Überweisung der Freizügigkeitsleistung und der lebenslangen Rente

Die Freizügigkeitsleistungen (Aktive und Invalide) und Rentenanteile (Pensionierte) werden gemäss den Art. 122 bis 124e ZBG und 22 bis 22f FZG geteilt. Das Gericht teilt der Kasse den zu überweisenden Betrag mit den nötigen Angaben über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes von Amtes wegen mit (Art. 50).

Die Leistungen werden gemäss Art. 50 gekürzt.