Invalidität

Anerkennung

Der Versicherte, der von der Eidg. Invalidenversicherung (IV) als invalid anerkannt ist, wird es ebenfalls durch die CPK, sofern er bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität führte, bei der Kasse versichert war (Art. 27).

Anspruch

Der Anspruch auf die Invalidenrente ist zeitlich begrenzt. Er beginnt und endet mit dem Anspruch auf eine Rente der IV. Er endet jedoch spätestens bei Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters. Art. 28

  • Änderung des Invaliditätsgrades
    Ändert sich der Invaliditätsgrad und wird deshalb die durch die IV bezahlte Rente angepasst, so wird auch die Invalidenrente der CPK entsprechend geändert (Art. 31, Abs.1), unter Vorbehalt des Art.31, Abs. 2, im Falle einer Erhöhung des Invaliditätsgrades

Betrag

  • Volle Rente
    Zahlt die IV eine volle Rente, so zahlt auch die CPK eine volle Rente; diese entspricht der Altersrente, welche Ihnen im ordentlichen Rücktrittsalter überwiesen worden wäre (Art. 29).
  • Teilrente
    Zahlt die IV eine Teilrente, so zahlt auch die CPK eine Teilrente zum gleichen Prozentsatz. Dieser wird auf der Altersrente, welche Ihnen zum Zeitpunkt des ordentlichen Rücktrittalters überwiesen worden wäre, angewendet (Art. 30).

Befreiung von der Beitragszahlung

Sind Sie von der IV als invalid anerkannt worden, so sind Sie ab dem Anerkennungsdatum von der Bezahlung der Beiträge, im gleichen Ausmass wie der von der IV bestimmte Invaliditätsgrad, befreit (Art. 32).